Satzung

Satzung Eurasien Gesellschaft e. V.


Satzung vom 5. Januar 2022
zuletzt geändert am 21. Juli 2022


§ 1 Name, Rechtsnatur, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Eurasien Gesellschaft". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.". Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz der Eurasien Gesellschaft ist Berlin.


§ 2 Zweck

1.      Förderung der Völkerverständigung und Überwindung der Trennung des europäischen Raums. Einen Schwerpunkt bilden die Beziehungen zur Russischen Föderation.

2.     Zudem sollen die Perspektiven für Europa im Zusammenhang mit Entwicklungen in Nachbarregionen, insbesondere der Volksrepublik China, thematisiert werden.

3.     Der Verein strebt diese Zwecke mit verschiedenen ihm geeignet erscheinenden Mitteln an, insbesondere durch:

a.     die Durchführung von Veranstaltungen zu gesellschaftlichen, außenpolitischen, kulturellen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Themen im Geiste internationaler Verständigung;

b.     Bündelung und Vermittlung fachlicher und regionaler Expertise;

c.     Publikationen;

d.     Studienreisen;

e.     weitere geeignete Formen persönlicher Begegnungen;

f.      Öffentlichkeitsarbeit;

g.     Zusammenarbeit mit anderen Akteuren, die eine ähnliche Zielsetzung verfolgen.

Der Verein kann zur Verfolgung der Vereinszwecke gemeinnützigen Organisationen beitreten und Vertreter entsenden. Er ist weltanschaulich neutral und steht daher keiner Partei oder religiösen Bewegung nahe.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.     Zulässig ist der Ersatz nachgewiesener Auslagen für den Verein.

6.     Der Verein kann nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften Kapital sowie freie und zweckgebundene Rücklagen bilden.


§ 4 Mitgliedschaft

1.     Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2.     Interessenten an einer ordentlichen Mitgliedschaft bewerben sich auf Empfehlung von zwei Mitgliedern. Ihr Antrag muss einstimmig vom Vorstand angenommen werden.

3.     Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sowie sonstige Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts werden, die bereit sind, zur Verwirklichung der Vereinszwecke beizutragen und deren Antrag einstimmig vom Vorstand angenommen wird. Sie benennen einen ständigen Beauftragten.

4.     Eine Ehrenmitgliedschaft wird der betreffenden natürlichen Person nach einem einstimmigen Beschluss des Vorstandes angetragen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

2.     Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.

3.     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es eklatant die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand einstimmig.


§ 6 Mitgliedsbeitrag

1.      Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über den Mitgliedsbeitrag. Die Mittel für die Vereinszwecke werden darüber hinaus durch Zuwendungen, freiwillige Beiträge und Spenden aufgebracht.

2.     Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vermögen des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung.


§ 7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium.


§ 8 Mitgliederversammlung

1.      Die Beschlüsse der Mitglieder werden in Mitgliederversammlungen gefasst.

2.     Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält; sowie ferner auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

3.     Zu Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Die Schriftform gilt auch als gewahrt, wenn die Einladungen als Fax oder E-Mail versandt werden.

4.     Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist er verhindert, so übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Leitung. Sind beide verhindert, wählt die Versammlung ihren Leiter.

5.     Jedes erschienene ordentliche Mitglied, das seinen Beitrag gezahlt hat, hat eine Stimme und kann ferner nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Stimme eines weiteren Mitglieds ausüben. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen und haben Rede-, jedoch kein Stimmrecht.

6.     Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

7.     Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen stimmgleichen Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.

8.     Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

9.     Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

10.  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a.     Beschluss über die endgültige Tagesordnung der Versammlung;

b.     Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichts des Vorstands sowie des Prüfungsberichts der Kassenprüfer;

c.      Entlastung des Vorstands;

d.     Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und eines Kassenprüfers;

e.     die Höhe des Mitgliedsbeitrags

f.       Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung gestellt oder vom Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen werden;

g.     die Einrichtung von Ausschüssen oder sonstigen Gremien;

h.     die Änderung dieser Satzung und

i.       die Auflösung des Vereins.


§ 9 Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu sieben weiteren Mitgliedern. Es kann zudem ein Ehrenvorsitzender ernannt werden.

2.     Der Gründungsvorstand amtiert bis zur ersten Mitgliederversammlung nach der  Erteilung der Gemeinnützigkeit.

3.     Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand aus ihrer Mitte auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Diese muss spätestens drei Monate nach Ablauf der Amtszeit erfolgen. Eine Wiederwahl des Vorstands ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so kann der Vorstand einen Nachfolger bestimmen bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die einen Nachfolger wählt.

4.     Der Vorstand entscheidet über die Verteilung seiner Aufgaben.

5.     Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Die vertretungsberechtigten Mitglieder sind der Vorsitzende, der oder die stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.     die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der  Aufstellung der Tagesordnung;

b.     die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c.      die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.

6.     Die Beschlüsse des Vorstandes werden gefasst

a.     in Vorstandsitzungen, die nach Bedarf, mindestens jedoch einmal halbjährlich stattfinden. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

b.     in Umlaufbeschlüssen per Brief, Fax, E-Mail oder sozialem Netzwerk.

7.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder sich an der Abstimmung im Umlaufbeschluss beteiligen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

8.     Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.


§ 10 Kuratorium

1.      Das Kuratorium besteht aus bis zu 30 Mitgliedern. Die Mitglieder des Kuratoriums beraten die Organe des Vereins. Sie unterstützen den Verein aktiv auf Basis individueller Absprache mit dem Vorstand und zukünftig ggf. mit der Geschäftsführung in ausgewählten Bereichen, insbesondere den Netzwerk- und Repräsentationsaufgaben.

2.     Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3.     Sofern ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Restlaufzeit kooptieren. Mitglieder mit außerordentlichen Verdiensten können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenkuratoren ernannt werden.

4.     Das Kuratorium wählt auf Vorschlag des Vorstandes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, der die mindestens einmal jährlich stattfindende Kuratoriumssitzung einberuft, leitet und für deren Protokollierung verantwortlich ist.


§ 11 Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins ist Berlin.


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